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   BGH, 21.06.1954 - III ZR 241/53   

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https://dejure.org/1954,4440
BGH, 21.06.1954 - III ZR 241/53 (https://dejure.org/1954,4440)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1954 - III ZR 241/53 (https://dejure.org/1954,4440)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1954 - III ZR 241/53 (https://dejure.org/1954,4440)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1954, 674
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - III ZR 241/53
    Daß für einen Streit über Ansprüche aus Kriegsschäden im Sinn des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I, 446) im Hinblick auf das in §§ 325 ff LAG geregelte besondere Verfahren, sowie mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck dieses Gesetzes der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist, soweit es sich nicht um Ansprüche aus Amtspflichtverletzung handelt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen; desgleichen daß dieses Gesetz - auch wenn es erst im Verlaufe eines Rechtsstreits erlassen ist - selbst in den Rechtsmittelinstanzen zu berücksichtigen ist (BGH in LM Nr. 2, 4, 5, 6 zu § 13 LAG; BGHZ 9, 101).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 22. Dezember 1952 (BGHZ 8, 256 [261]) und vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50 - S 10 (insoweit in BGHZ 9, 101 nicht abgedruckt) für die Anwendung des § 13 Abs. 3 LAG entscheidend auf die tatsächliche Wegnahme abgestellt, gleichgültig ob die "Wegnahme" im Wege eines nichtigen Verwaltungsakts oder überhaupt ohne ein Verfahren erfolgte.

  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 241/51

    Enteignung und Lastenausgleich

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - III ZR 241/53
    Der erkennende Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 22. Dezember 1952 (BGHZ 8, 256 [261]) und vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50 - S 10 (insoweit in BGHZ 9, 101 nicht abgedruckt) für die Anwendung des § 13 Abs. 3 LAG entscheidend auf die tatsächliche Wegnahme abgestellt, gleichgültig ob die "Wegnahme" im Wege eines nichtigen Verwaltungsakts oder überhaupt ohne ein Verfahren erfolgte.

    Wenn schließlich die Revision die Auffassung vertritt, der Amtshaftungsanspruch des Klägers aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf, der durch das Lastenausgleichsgesetz nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 8, 256), sei mit unzutreffender Begründung versagt worden, so bedarf es eines Eingehens hierauf deshalb nicht, weil im Grundverfahren dieser Amtshaftungsanspruch rechtskräftig abgewiesen worden und insoweit eine Bindung des Gerichts nach § 318 ZPO eingetreten ist.

  • BGH, 11.12.1952 - III ZR 234/51

    Lastenausgleich. Behördliche Maßnahmen

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - III ZR 241/53
    Entgegen der Ansicht der Revision sind auch die Ausführungen des Vorderrichters, daß die behördlichen Beschlagnahmen und Wegnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Kriegsereignissen stehen - was Voraussetzung für die Anwendung des § 13 Abs. 3 LAG ist (vgl. BGHZ 8, 189; BGH in NJW 53, 1746) -, frei von Rechtsirrtum.
  • RG, 23.11.1916 - VI 219/16

    Zu §§ 304, 551 Nr. 5 ZPO

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - III ZR 241/53
    Die Prüfung allgemeiner Prozeßvoraussetzungen, insbesondere der Zulässigkeit des Rechtsweges, ist auch in dem einem Grundurteil folgenden Nachverfahren, wie die herrschende Rechtslehre und Rechtsprechung mit Recht annimmt, geboten, da das gesamte Verfahren einheitlich ist und somit ein rechtskräftiges Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 ZPO eine Bindung des Gerichts nur nach § 318 ZPO und nicht nach § 322 ZPO herbeiführt (vgl. Rosenberg a.a.O. § 55 III, 3 c S 233, 235; Sydow-Busch-Kranz ZPO 21. Aufl. § 304 Anm. 4 a.E.; Baumbach a.a.O. § 304 Anm. 5 und § 274 Anm. 3; RGZ 89, 117 [119]; RG in DR 1940 S 2187 Nr. 29).
  • RG, 06.10.1928 - V 537/27

    Aufwertungsgesetz; Zulässigkeit des Rechtswegs

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - III ZR 241/53
    Die Zulässigkeit des Rechtswegs als öffentlich-rechtliche, unverzichtbare Prozeßvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens auch ohne Rüge der Parteien von Amts wegen zu prüfen, insbesondere auch noch in der Rechtsmittelinstanz (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 274 11, 2; Baumbach ZPO 21. Aufl. § 253 Anm. 1 B und § 274 Anm. 3; Rosenberg Zivilprozeßrecht 6. Aufl. § 89 IV, 2 S 404; RGZ 122, 100 [101]).
  • BGH, 10.07.1958 - III ZR 11/57

    Rechtsmittel

    Infolge dieser Beurteilung ist der Senat bei Eingreifen der Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil vom 27. Januar 1955 - III ZR 240/53 LM Nr. 9 zu § 13 LAG; vom 10. Januar 1957 - III ZR 170/55 LM Nr. 16 zu § 13 LAG) nicht zu einer Prozeßabweisung, wie in früheren Urteilen (Urteil vom 30. April 1953 - III ZR 360/52 LM Nr. 5 zu § 13 LAG; vom 28. September 1953 - III ZR 378/51 LM Nr. 6 zu § 13 LAG; vom 21. Juni 1954 - III ZR 241/53 LM Nr. 7 zu § 13 LAG), sondern zu einer Sachabweisung gekommen.

    Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht käme, wie der Senat auf S. 16/17 seines Urteils vom 21. Juni 1954 - III ZR 241/53 - (LM Nr. 7 zu § 13 LAG) - ausgeführt hat, nicht in Frage, weil die Verwaltungsgerichte für die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zuständig sind und Rechtsansprüche auf Entschädigung aus dem Lastenausgleichsgesetz mit der Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten erst nach Durchführung des im Lastenausgleichsgesetz geregelten rechtsförmlichen Verfahrens (§ § 335 ff, 338 LAG) geltend gemacht werden können.

  • BGH, 12.04.1956 - III ZR 162/55

    Rechtsmittel

    Diese Auffassung steht dem Urteil des Senats vom 21. Juni 1954 - III ZR 241/53 S 15/16 - (insoweit in LM Nr. 7 zu § 13 LAG nicht abgedruckt), auf das sich das Kammergericht für seine Ansicht beruft, nicht entgegen; denn jener Fall betraf Beschlagnahme von Baustoffen und Baugeräten, die nur zum Zwecke der Beseitigung von durch konkrete unmittelbar vorangegangene Kampfhandlungen angerichteten Schäden angeordnet waren.
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